Das Wichtigste in Kürze
- Geltungsbeginn 20. Januar 2027: Ab diesem Tag müssen neu in Verkehr gebrachte Maschinen die Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen.
- Verordnung statt Richtlinie: Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzung und ohne Übergangsfrist.
- Digitale Anleitungen erlaubt: Betriebsanleitungen dürfen digital bereitgestellt werden – mit klaren Bedingungen.
- Neue Themen: Cybersicherheit, sicherheitsrelevante Software, KI-Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten und wesentliche Veränderungen werden ausdrücklich geregelt.
Was ist die Maschinenverordnung?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen – kurz Maschinenverordnung oder MVO – ist der neue Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von Maschinen und dazugehörigen Produkten in der EU. Sie ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die seit 2009 galt. Ziel ist, die Regeln an Digitalisierung, vernetzte Maschinen und künstliche Intelligenz anzupassen und EU-weit einheitlich anzuwenden.
Weil es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Für Hersteller bedeutet das: Ein Regelwerk für den gesamten Binnenmarkt – aber auch kein Spielraum durch abweichende nationale Umsetzungen.
Zeitplan der Maschinenverordnung
| Datum | Meilenstein |
|---|---|
| 29.06.2023 | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (L 165) |
| 19.07.2023 | Inkrafttreten |
| 20.01.2024 | Erste Bestimmungen gelten, u. a. zu notifizierten Stellen |
| 20.01.2027 | Geltungsbeginn – die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird aufgehoben |
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Eine Maschine, die ab dem 20. Januar 2027 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, muss die neuen Anforderungen erfüllen – auch wenn sie noch nach altem Recht konstruiert wurde.
Was ändert sich gegenüber der Maschinenrichtlinie?
| Thema | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtsform | Richtlinie, nationale Umsetzung | Verordnung, unmittelbar gültig |
| Betriebsanleitung | grundsätzlich in Papierform | digital zulässig, unter Bedingungen |
| EU-Konformitätserklärung | liegt der Maschine bei | beiliegend oder über Internetadresse in der Anleitung |
| Cybersicherheit | nicht ausdrücklich geregelt | Schutz gegen Korrumpierung als grundlegende Anforderung |
| Software & KI | kaum berücksichtigt | Sicherheitsfunktionen in Software und selbstlernende Systeme ausdrücklich erfasst |
| Wesentliche Veränderung | nicht definiert | definiert – wer wesentlich verändert, gilt als Hersteller |
| Hochrisiko-Maschinen | Anhang IV | Anhang I, teils mit Pflicht zur Drittprüfung |
Auch die Struktur ändert sich: Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen stehen jetzt in Anhang III. Vorlagen und Checklisten, die auf die alte Anhang-Nummerierung verweisen, sollten Sie aktualisieren.
Digitale Betriebsanleitung: Was ist erlaubt?
Eine der praktisch wichtigsten Neuerungen: Betriebsanleitungen dürfen in digitaler Form bereitgestellt werden. Damit das zulässig ist, muss der Hersteller insbesondere:
- auf der Maschine oder – wenn das nicht möglich ist – in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitale Anleitung zugegriffen werden kann,
- die Anleitung in einem Format bereitstellen, das sich herunterladen, speichern und ausdrucken lässt,
- sie während der erwarteten Lebensdauer der Maschine, mindestens aber 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen, online zugänglich halten,
- auf Verlangen des Käufers beim Kauf eine Papierfassung kostenlos zur Verfügung stellen,
- bei Maschinen für nicht-gewerbliche Nutzer die für die sichere Inbetriebnahme und Nutzung wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform beilegen.
Die Anleitung muss in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache vorliegen, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. Wer in mehrere Länder liefert, braucht also weiterhin saubere, konsistente Sprachfassungen.
Praxis-Tipp: Eine digitale Anleitung ist mehr als ein PDF auf der Website. Entscheidend sind dauerhafte Verfügbarkeit, eindeutige Zuordnung zur Maschine und ihrer Version sowie die Möglichkeit, jederzeit eine druckbare Fassung zu erzeugen.
Technische Unterlagen
Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen technische Unterlagen erstellen und sie nach dem Inverkehrbringen mindestens 10 Jahre für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten. Dazu gehören unter anderem:
- allgemeine Beschreibung der Maschine, Übersichtszeichnungen und Schaltpläne,
- die dokumentierte Risikobeurteilung und die getroffenen Schutzmaßnahmen,
- angewandte Normen und technische Spezifikationen, Prüfberichte und Berechnungen,
- eine Kopie der Betriebsanleitung und der EU-Konformitätserklärung,
- bei Serienfertigung: die Maßnahmen, mit denen die Konformität sichergestellt wird.
Die Herausforderung liegt weniger in der einmaligen Erstellung als in der Nachvollziehbarkeit über viele Jahre: Welche Revision wurde an welchen Kunden ausgeliefert – und welche Anleitung gehört dazu?
Wesentliche Veränderung
Wer eine Maschine nach dem Inverkehrbringen so verändert, dass neue Gefährdungen entstehen oder sich bestehende Risiken erhöhen, nimmt eine wesentliche Veränderung vor – und gilt für die Maschinenverordnung als Hersteller. Das betrifft Umbauten, Retrofits und Modernisierungen, auch durch Betreiber oder Dienstleister.
Die Folge: Für die veränderte Maschine sind Konformitätsbewertung, technische Unterlagen und Betriebsanleitung zu aktualisieren. Wer seine Dokumentation aus Konstruktionsdaten erzeugt, kann sie in solchen Fällen gezielt neu erzeugen, statt sie neu zu schreiben.
Software, KI und Cybersicherheit
Maschinen sind heute vernetzt und softwaregesteuert. Die Verordnung trägt dem Rechnung:
- Schutz gegen Korrumpierung: Maschinen sind so zu konstruieren, dass ein Anschluss an andere Geräte oder eine Fernkommunikation nicht zu gefährlichen Situationen führt. Sicherheitsrelevante Software und Daten sind gegen Manipulation zu schützen.
- Steuerungen: Für sicherheitsrelevante Software verlangt die Verordnung u. a. Nachweise zu Eingriffen und geladenen Softwareversionen.
- KI mit selbstentwickelndem Verhalten: Sicherheitsbauteile und Maschinen mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten durch maschinelles Lernen gehören zu den Hochrisiko-Kategorien mit Pflicht zur Prüfung durch eine notifizierte Stelle.
Für digitale Produkte mit Netzwerkverbindung kommt zusätzlich der Cyber Resilience Act hinzu, der schrittweise ab 2026 bzw. 2027 gilt.
Checkliste: So bereiten Sie sich vor
- Produktportfolio prüfen: Welche Maschinen werden nach dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht?
- Hochrisiko-Kategorien nach Anhang I identifizieren und Konformitätsbewertungsverfahren klären.
- Risikobeurteilung um Cybersicherheit, Software und ggf. KI erweitern.
- Vorlagen für Betriebsanleitungen und Konformitätserklärung an die neue Struktur anpassen.
- Strategie für digitale Anleitungen festlegen: Zugang, Format, Verfügbarkeit über mind. 10 Jahre, Papier auf Anfrage.
- Versionierung sicherstellen: Jede ausgelieferte Maschine muss ihrer Dokumentationsrevision zugeordnet sein.
- Übersetzungsprozess für alle Zielmärkte absichern.
- Prozess für wesentliche Veränderungen, Retrofits und Ersatzteile definieren.
Wie proquodo Sie bei der Maschinenverordnung unterstützt
proquodo ersetzt keine Rechtsberatung und keine Risikobeurteilung – aber es nimmt Ihnen den Teil ab, der in der Praxis am meisten Zeit kostet: die vollständige, konsistente und versionierte Dokumentation.
| Anforderung | So hilft proquodo |
|---|---|
| Digitale Betriebsanleitung, dauerhaft verfügbar | Anleitungen und Dokumente stehen im Online-Katalog je Maschine bereit – zusätzlich als druckbares PDF aus derselben Quelle. |
| Zuordnung zu Maschine und Version | Jede Produktversion ist unveränderlich; jede Maschine sieht genau ihre Revision. |
| Mehrsprachigkeit | Teilebenennungen und Bausteine werden je Sprache gepflegt und wiederverwendet. |
| Aktualität bei Änderungen | Dokumente werden aus den Konstruktionsdaten neu erzeugt, statt manuell nachgezogen. |
| Sicherheit der Plattform | Hosting in Europa, Mandantentrennung, Zwei-Faktor-Anmeldung, Entwicklung nach OWASP ASVS. |
Hinweis: Diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der EU. Die EU diskutiert zudem Vereinfachungen u. a. für digitale Anleitungen – prüfen Sie für Ihre Produkte den jeweils aktuellen Stand.